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VERBRAUCHERKREDITGESETZ
Das Verbraucherkreditgesetz diente dem Schutz der
Verbraucher beim Abschluss von Kreditverträgen. Mit Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2002 wurde das Verbraucherkreditgesetz
zum 31.12.2001 aufgehoben und in den entsprechenden Bereich des BGB
eingegliedert.
Während seiner Geltungsdauer war das
Verbraucherkreditgesetz von besonderer Bedeutung, da es die im modernen
Rechtsverkehr häufigen Kreditverträge zwischen Kreditvermittlern sowie
Kreditinstituten und dem Verbraucher regelte.
Bedeutsam war die Einführung des Verbraucherkreditgesetzes
vor allem deshalb, weil der im alten Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte
Darlehensvertrag in Bezug auf die aktuelle Marktsituation viel zu unflexibel
war.
Gemäß §1 Abs. 1 galt das Verbraucherkreditgesetz
für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einer
Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen
Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler),
und einer natürlichen Person, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des
Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher).
Die wohl wichtigsten Inhalte des Verbraucherkreditgesetzes
waren im §4 geregelt und betrafen Schriftform sowie erforderliche Angaben:
§ 4. Schriftform, erforderliche Angaben
(1) Der Kreditvertrag bedarf der
schriftlichen Form. Die Urkunde muss angeben
1.bei Kreditverträgen im allgemeinen
a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls
die Höchstgrenze des Kredits;
b) wenn möglich den Gesamtbetrag aller vom
Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger
Kosten;
c) die Art und Weise der Rückzahlung des
Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung
der Vertragsbeendigung;
d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten
des Kredits, die im einzelnen zu bezeichnen sind, einschließlich etwaiger vom
Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten;
e) den effektiven Jahreszins oder, wenn
eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten
ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen
effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen
preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum
Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem
Zuschlag zu dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des effektiven
Jahreszinses verrechnet werden;
f) die Kosten einer Restschuld- oder
sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen
wird;
g) zu bestellende Sicherheiten;
2.bei Kreditverträgen, die die Lieferung
einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten
anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum
Gegenstand haben,
a) den Barzahlungspreis;
b) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von
Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden
Teilzahlungen einschließlich Zinsen und
sonstiger Kosten);
c) Betrag, Zahl und Fälligkeit der
einzelnen Teilzahlungen;
d) den effektiven Jahreszins;
e) die Kosten einer Versicherung, die im
Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
f) die Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit. Der Angabe
eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn
der Kreditgeber nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem
Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises anzugebende Gesamtbelastung
pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven
Jahreszinses richtet sich nach § 4 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher
eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
Nicht minder wichtig für den Schutz der Verbraucher waren
weiterhin die §15-§18 des Verbraucherkreditgesetzes:
§ 15. Schriftform
(1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf
der schriftlichen Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung
des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags anzugeben;
hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so
ist auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf
Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher
eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
(2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.
§ 16. Vergütung
Der Verbraucher ist zur Zahlung der
Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des
Kreditvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein
Widerruf des Verbrauchers nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Soweit das
Darlehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen
Kredits (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn
sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins nicht
erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effektiven
Jahreszinses für den abzulösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten
außer Betracht.
§ 17. Nebenentgelte
Der Kreditvermittler darf für Leistungen,
die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluß eines Darlehensvertrages zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 16
Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, daß dem
Kreditvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
§ 18. Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes
zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Dieses
Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
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