|
PREISANGABENVERORDNUNG
Für Kredite ist der §6 der Preisangabenverordnung relevant. Er regelt,
Angaben bei einem Kreditangebot zu machen sind. Er schreibt unter anderem
folgendes vor: (1) Bei Krediten sind als Preis die
Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als
"effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer
preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als "anfänglicher
effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfänglichen effektiven
Jahreszins ist auch anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert werden
können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht
vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum
Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.
(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 ist mit
der im Anhang angegebenen mathematischen Formel und nach den im Anhang zugrunde
gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich
der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen
Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer
Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es gilt die exponentielle
Verzinsung auch im unterjährigen Bereich. Bei der Berechnung des anfänglichen
effektiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung
geltenden preisbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Der anzugebende
Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen.
(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes
sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger
Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
-
1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung
seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;
-
2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom
Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu
tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt;
-
3. Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung
eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des
Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es
sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und
diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für
die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob
sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden;
-
4. Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich
aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag ergeben, obwohl sie sich auf
die Kreditbedingungen auswirken;
-
5. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es
werden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an
den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des
Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem
Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten,
entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die
Gewährung des Kredits vorschreibt.
(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die
Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten
und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des
anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der
Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der
ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrages gelten.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des
anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen auszugehen:
-
1. ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht
der Betrag des gewährten Kredits 2.000 Euro;
-
2. ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden
und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus den
Zahlungsmodalitäten, so beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr;
-
3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt,
wenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung vorgesehen sind, sowohl die
Auszahlung als auch die Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt
erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist.
(6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der
Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche effektive
Jahreszins anzugeben.
(7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von einer
Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht, so ist
dies anzugeben.
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des
anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der
Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der
Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf
den Darlehensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei Krediten, die der
Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus
Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung
unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die
sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur
Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr
und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate
ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.
Quelle:
http://bundesrecht.juris.de/pangv/BJNR105800985.html
|